Satzung Bannoser Theaterverein e.V.

 

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Bannoser Theaterverein. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Michelstadt eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name Bannoser Theaterverein e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Brensbach.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist: die Förderung von Kunst und Kultur, der Zusammenschluss von Freunden, die ideelle Ziele des Theaterspielens verfolgen, insbesondere wird der Satzungszweck durch die Gründung und Unterhaltung einer Laienspielgruppe sowie die Förderung von Aufführungen aus dem Bereich Kunst und Kultur verwirklicht.

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Monats gekündigt werden. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt 25,- Euro Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31. März, ist der Jahresbeitrag bei Eintritt fällig. Schüler, Studenten und Auszubildende bezahlen die Hälfte des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages. Kinder bzw. Jugendliche sind bis zu ihrem 16. Lebensjahr beitragsfrei.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Rechner/in, dem/der Schriftführer/in sowie zwei Beisitzer/innen. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann für das Amt des Intendanten/ der Intendantin eine geeignete Person auswählen, deren Tätigkeit vergütet wird. Zwischen dem Verein, vertreten durch den Vorstand, und dem Intendanten/ der Intendantin besteht ein Arbeitsverhältnis, das durch einen Arbeitsvertrag geregelt wird. Der Vorstand und der Intendant/ die Intendantin der Intendant/ die Intendantin ist kein Mitglied des Vorstandes. Die Arbeit des Intendanten/ der Intendantin erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Intendant/ die Intendantin im Vorstand stimmberechtigt, soweit Abstimmungen unmittelbar die Tätigkeit des Intendanten/ der Intendantin betreffen. Die Aufgaben des Intendanten/ der Intendantin Die Aufgabe des Intendanten/ der Intendantin besteht in der Organisation des Theaterbetriebes und umfaßt insbesondere: Auswahl, Planung und Koordination von Projekten Planung der personellen Verantwortlichkeit von Projekten Mitgestaltung bei Präsentationen der Projekte Kontakte mit Veranstalter herstellen und aufrechterhalten Koordination eigener mit fremden Projekten.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist jedoch auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; auf Verlangen von wenigstens 1/3 der erschienenen Mitglieder muß schriftlich geheim abgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck angerufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, da aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden kann. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Brensbach, den 20. April 2002